Hygieneplan der Grundschule am Vierrutenberg
1. Einleitung
2. Basishygiene in den Gebäuden und Außenanlagen
2.1 Müllentsorgung
2.2 Hygienevorgaben für den Außenbereich
2.3 Raumklima und Lüftung
2.4 Hygiene in der Sporthalle
3. Schulreinigung
3.1 Allgemeine Vorgaben zur Schulreinigung
3.2 Sanitäre Anlagen
4. Schulinterne allgemeine Hygieneverfahren
4.1 Personenbezogene Hygiene
4.1.1 Händewaschen
4.2 Hygiene im Gebäude
4.2.1 Bevorratung von Hygienematerial
4.2.2 Lese- und Freiarbeitsecken, Bücherei
4.2.3 Garderoben und Hausschuhe
5. Umgang mit Infektionskrankheiten
5.1 Belehrung
5.2 Besuchsverbot und Wiederzulassung
5.3 Läusebefall
5.4 Meldepflicht der Schule
6. Erste Hilfe
6.1 Erste-Hilfe-Kästen
6.2 Erste-Hilfe-Kurse
6.3 Zuständigkeiten
1. Einleitung
Ziel des Infektionsschutzgesetztes und des darauf basierenden Hygieneplanes ist es , übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen und Bedienstete, insbesondere aus den §§ 33 bis 36 Infektionsschutzgesetz (zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen).
Der nachfolgende Hygieneplan entspricht § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, wonach Gemeinschaftseinrichtungen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen müssen.
2. Basishygiene
2.1 Müllentsorgung
Abfallbehälter sind in ausreichender Anzahl vorhanden. In jedem Klassenraum gibt es einen Müllbehälter für die Restmüllentsorgung.
2.2 Hygienevorgaben für den Außenbereich
Auf dem Schulhof gibt es 8 Behälter für den, während der Hofpausen anfallenden Restmüll.
Außerdem gibt es eine gelbe Tonne für Kunststoff, zwei blaue Tonnen für Papier und eine große graue Tonne für Restmüll, sowie eine Biotonne für Essensabfälle die 1x wöchentlich geleert wird. Die Schulkinder werden dazu angehalten werden, ihren Pausensnacks nach Möglichkeit in wiederverwertbaren Dosen mitzubringen. Sollte doch Müll anfallen, entsorgen sie diesen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern, die täglich vom Hausmeister geleert werden. Außerdem gibt es einen wöchentlich wechselnden Hofdienst, der heruntergefallenen Müll mit Hilfe von Zangen aufsammelt und in die Behälter entsorgt.
2.3 Raumklima und Lüftung
Die Lüftung der Klassenzimmer, die Räume der eFöB (im Pavillon), sowie in der Mensa ist über Fenster ist gewährleistet.
Die Lüftung der Klassenräume, die Räume der eFöB und der Mensa liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte und Erzieher*innen (Stoßlüften nach Bedarf). Sie soll regelmäßig erfolgen. An den Heizungen befinden sich Regler, mit denen die Raumtemperatur durch die Lehrkräfte angepasst werden kann.
Die Wartung und Überprüfung der Heizungsanlage erfolgt durch den Schulträger.
2.4. Hygiene in der Turnhalle
Die Halle ist nur mit Turnschuhen mit heller abriebfester Sohle und in Sportkleidung zu betreten.
Die Reinigung im Turnhallenbereich und in den Umkleideräumen liegt im Verantwortungsbereich der Reinigungsfirma. Eine Lüftung der Turnhalle über die oberen Fenster ist gewährleistet und liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte.
3. Schulreinigung
3.1 Allgemeine Vorgaben
Die Gebäudereinigung liegt in der Verantwortung des Schulträgers, der eine Reinigungsfirma benennt. Die erfolgte Reinigung wird täglich durch den Hausmeister kontrolliert. Es wird nach dem vom Schulträger erstellten Plan in verschiedenen Rhythmen gereinigt. Die Reinigung der Fenster und Rahmen obliegt dem Schulträger mit der Beauftragung einer Reinigungsfirma. Einmal jährlich findet eine Grundreinigung statt.
Die Klassenräume, die Räume der eFöB und der Mensa sind so zu hinterlassen, dass eine gründliche Reinigung (Säubern der Regale und sonstige Einrichtungsgegenstände), sowie die Aufarbeitung der Fußböden möglich ist. Den Schulkindern sind dann alle Sachen mit nach Hause zu geben.
Da wir in der SAPh eine Hausschuhordnung haben, sind diese von den Schulkindern in den Unterrichtsräumen zu tragen und nach Schulschluss auf den dafür vorgesehenen Regalen abzustellen.
3.2 Sanitäre Anlagen
Die Anlagen sind nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes ausgestattet. Es sind Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden. Toilettenpapier ist in den Toiletten angebracht. Es ist eine Anleitung zum Händewaschen in den Schülertoiletten angebracht.
4. Schulinterne allgemeine Hygieneverfahren
4.1 Personenbezogene Hygiene
4.1.1 Hände waschen
Eine gründliche und regelmäßige Reinigung der Hände sowie häufig benutzter Flächen und Gegenstände ist eine wichtige Grundlage für einen guten Hygienestatus.
Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen Hauptüberträger von Krankheitserregern. Händewaschen gehört zu den wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Voraussetzung sind Handwaschplätze, ausgestattet mit fließendem Wasser, sowie Spendern für Flüssigseife und Einmalhandtüchern und Abwurfbehältern.
Waschbecken befinden sich in den Toiletten, im Nawi-Vorbereitungsraum, im Kunstraum, im Sekretariat, im Pavillon, in der Mensa und im Lehrerzimmer. Hier befinden sich Direktspender für Seife, Einmalhandtücher und ein Papierkorb.
Im Unterricht wird folgendes Händewaschverfahren zu Beginn des Schuljahres besprochen:
Hände müssen gewaschen werden
• nach jeder Verschmutzung
• nach Reinigungsarbeiten
• nach Toilettengängen bzw. –benutzung
• vor dem Umgang mit Lebensmitteln
• vor der Einnahme von Speisen
• nach Tierkontakt
Die Hände werden mindestens 15 Sekunden lang mit Wasser und Seife gewaschen, auch zwischen den Fingern.
4.2 Hygiene im Gebäude
4.2.1 Bevorratung von Hygienematerial
Bestimmte Situationen (zum Beispiel Erbrechen) machen es notwendig, dass Hygienematerial sofort verfügbar ist. Wir haben darum folgenden Artikel für jeden Raum angeschafft:
Kunststoffbox mit allen Materialen zum Eigenschutz und zum Säubern (Katzenstreu, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken).
4.2.2 Lese- und Freiarbeitsecken, Bücherei
In Lese- und Freiarbeitsecken, sowie im Pavillon, ist der Kontakt zu den Materialien und Gestaltungselementen (z. B. Kissen, Matratzen, Teppiche) besonders eng. Aus diesem Grunde sind hier die Hygienemaßnahmen intensiv zu beachten; sie liegen in der Verantwortung der initiierenden Lehrkraft (i. d. R. Klassenlehrkraft und Klassenerzieher*in).
Lese- und Freiarbeitsecken, sowie Bau- und Spielecken im Pavillon, sind:
… täglich von Schülern aufzuräumen und zur Grundreinigung vorzubereiten
… regelmäßig zu reinigen (ggf. abfegen, ausschlagen, saugen bei Polstern).
4.2.3 Garderoben und Hausschuhe
Mäntel und Jacken werden außerhalb des Klassenraumes in Spinden untergebracht, im Neubau in den Räumen, im Pavillon sind diese im Flur. Hausschuhe (Sandalen) zu tragen, ist in den Klassenräumen der SAPh Pflicht. Die Unterbringung der Straßenschuhe erfolgt klassenweise auf Schuhregalen.
5. Umgang mit Infektionskrankheiten
5.1 Belehrung
Alle Lehrkräfte und Mitarbeiter*innen werden gemäß § 35 IfSG (in Verbindung mit § 34 IfSG) vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren, hier jährlich, über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten von der Schulleiterin belehrt. Die Belehrung ist zu unterschreiben. Das Protokoll wird für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt.
5.2 Besuchsverbot und Wiederzulassung
5.2.1 Lehrkräfte/pädagogisches Personal
Im Falle einer Erkrankung bzw. eines Verdachtsfalles, einer Verlausung, einer Ausscheidung von Krankheitserregern oder einer bestehenden Erkrankung gemäß § 34 IfSG ist der bzw. die Betroffene
verpflichtet, dies der Schulleitung zu melden. Die betroffene Person darf in der Zeit der Ansteckungsfähigkeit keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt mit den zu Betreuenden hat.
Die Wiederzulassung zur Unterrichts- bzw. Betreuungstätigkeit ist gegeben, wenn in der Regel nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist.
5.2.2 Schülerinnen/Schüler
Auch bei Schüler*innen ist im Infektionsschutzgesetz § 34 verankert, bei welchen Infektionen für Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht. Der erneute Besuch der Schule ist dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes schriftliches Attest des behandelnden Arztes bewährt.
5.3 Läuse
Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen muss immer und wiederholt mit dem Auftreten von Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer Ausbreitung kann dann durch entsprechende Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden. Festgestellter Kopflausbefall durch die erfordert ohne Zeitverzug eine Mitteilung an die Schule. Sollte das Sekretariat nicht besetzt sein, so können E-Mails versandt werden.
Eltern sind verpflichtet (IfSG 34, Abs.5 ), diese Mitteilung gegenüber der Schule zu machen. Bei festgestelltem Kopflausbefall durch die Lehrkraft oder Erzieher*in, sind die Eltern durch die Schule zu informieren. Das betroffene Kind ist temporär vom Unterricht auszuschließen. Es kann nach der Erstbehandlung den Unterricht wieder besuchen.
5.4 Meldepflicht
Die Schule hat eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nach IfSG 34, Abs.6.
Die Meldung erfolgt über das Sekretariat bzw. die Schulleitung. Eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch die Schulleitung ist notwendig, wenn Beschäftigte oder Schüler*innen (bzw. Sorgeberechtigte) der Schulleitung
• das Vorliegen bzw. den Verdacht eines Sachverhaltes gemäß § 34 Absatz 1-3 IfSG
(Infektionskrankheiten wie z.B. Hepatitis A, Verlausung, Ausscheidung von Krankheitserregern wie z.B. Salmonellen) melden
• zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen melden und als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind (zum Beispiel Brechdurchfall bei Schulveranstaltung)
• wenn zwei oder mehr Schüler*innen in einer Schulklasse oder mit sonstigem Kontakt zueinander Symptome aufweisen, die auf die Neue Influenza hindeuten, dann hat gemäß § 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz die Schulleitung dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Das Gesundheitsamt kann veranlassen, dass Untersuchungen bei den Kindern durchgeführt werden.
Wir benötigen besonders zuverlässige Kontrollmechanismen. Deshalb wird die Klassenlehrkraft oder Erzieher*in, z.B. bei festgestelltem Läusebefall in der betroffenen Klasse unverzüglich eine Mitteilung mit Rückantwort an die Eltern mitgeben.
• Falls Influenza diagnostiziert wird, meldet der Arzt dies dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt wird sich ggf. wegen Maßnahmen an die Schule wenden.
• Für die Eltern besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Diagnose der Influenza der Schule mitzuteilen. Wir bitten aber zum Wohl aller die Eltern um Kooperation.
• Sichtlich erkrankte Kinder sollten schnellstmöglich vom Unterricht ausgeschlossen und aus der Schule abgeholt werden. Die Eltern werden telefonisch informiert. Sie sind außerhalb der Wohnung über Notfallnummern, die wir im Notfallordner und in der BLUSD verzeichnet haben, erreichbar.
Treten bei den Lehrkräften oder Erzieher*innen influenzaähnliche Symptome auf, sollten sie
schnellstmöglich telefonischen Kontakt zu ihrem Arzt aufnehmen. Falls in der Schule mehrere
Krankheitsfälle auftreten, so entscheidet das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der
spezifischen Gegebenheiten, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Nur das Gesundheitsamt kann in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger im
Einzelfall und Pandemiefall die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen veranlassen.
6. Erste Hilfe
6.1 Erste-Hilfe-Kästen
Erste- Hilfe-Kästen befinden sich im Sekretariat, im Beratungsraum, im Nawi-Raum, im Lehrerumkleide-
raum der Sporthalle, sowie im Pavillon und in der Mensa. sowie im Lehrerumkleideraum der Sporthalle. Kennzeichnung beachten! Des Weiteren ist ein Erste-Hilfe-Satz für Klassenfahrten vorhanden. Es sind ausschließlich Materialien etc. für die Erste Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit bereitgestellt, die den Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.3 und den allgemein anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen. Im Kühlschrank (Sekretariat) liegen Kühlkissen bereit. Die Zugänglichkeit zur Ausrüstung ist gewährleistet.
Die Lehrkräfte und Erzieher*innen müssen alle Versorgungsfälle ins Verbandsbuch (Block der BGW) eintragen.
Für die regelmäßige Überprüfung auf Vollständigkeit und Haltbarkeit ist die Sekretärin in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Erste-Hilfe-Beauftragten zuständig.
6.2 Erste-Hilfe-Kurse
Schulleitung, Schulsekretärin, alle Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen haben die Erste-Hilfe-Ausbildung (gem. gesetzlicher Bestimmungen) absolviert. Der letzte Kurs fand im August 2019 statt, er wird turnusgemäß den Vorgaben entsprechend aufgefrischt.
6.3 Zuständigkeit
Lehrkräfte und Erzieher*innen leisten bei Unfällen und Verletzungen adäquate Hilfe.
Schulträger und Schulleitung sind für die Überwachung der Erste-Hilfe-Ausstattung verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Verbandkästen nach DIN 13157 und die Sanitätstaschen nach DIN 13164 ausgestattet sind. Eine Liste mit den Notrufnummern befindet sich am Magnetboard unmittelbar in Telefonnähe im Lehrerzimmer (Hauptgebäude) und im Büro im Pavillon.
Stand: 8. September 2012 (Schulkonferenz)
Ergänzung „Hygieneplan Corona“ für die Grundschule am Vierrutenberg 12G20
(Überarbeitung Stand: 18.09.2020)
Dieser Plan konkretisiert den Musterhygieneplan Corona für Berliner Schulen und ergänzt den Hygieneplan nach § 36 Infektionsschutzgesetz.
Maskenpflicht
Ersatz-Mund-Nasen-Schutz geben zu lassen, darf nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden.
Mindestabstand
Mittagessen
Verlassen und Betreten des Schulgebäudes
Händewaschen
Desinfektionsmittel
Weitere Maßnahmen
Lüften
Hofpausen
Ergänzende Förderung und Betreuung
– im Saph-Bereich gibt es Nachmittags feste Gruppen
– die Klassenstufe 3 wird im Pavillon in getrennten Räumen betreut, sowie eFöB-Kinder der
Klassenstufe 5/6 in einem gemeinsamen Raum
– die Klassenstufe 4 wird am Nachmittag getrennt in den Klassenräumen betreut
Reinigung
Anwesenheit
Personen mit erhöhtem Risiko
Stand 18.09.2020
3. Fassung